Rabattvertragspräparate
Auf Basis des § 130 a Abs. 8 SGB V können zwischen gesetzlichen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge geschlossen werden.
Für Apotheken ist es seit dem 01.04.2007 Pflicht, immer dann ein Rabattvertragspräparat abzugeben, wenn ein Austausch möglich ist (Quelle: § 129 SGB V). Die Krankenkasse kann zudem Rabattvertragspräparate von der Zuzahlung befreien.
Krewel Meuselbach hat mit den im Folgenden aufgeführten Krankenkassen Rabattverträge abgeschlossen.
Durch Anklicken der Logos gelangen Sie zu den jeweiligen Rabattvertragspräparaten.









